§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Oststeinbeker Kulturring e.V.“ und hat seinen Sitz in Oststeinbek. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 – Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein dient der Pflege und Förderung des allgemeinen Kulturlebens und der Zusammengehörigkeit der Bürger in beiden Ortsteilen der Gemeinde Oststeinbek. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorträge, Ausstellungen, Theaterbesuche, Konzerte, Dichterlesungen, Volkstänze, Wanderungen, Bildungsreisen u. Ä.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Der Kulturring ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 – Mitgliedschaft
Mitglieder können Einzelpersonen, Vereine, Verbände sowie Körperschaften werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und bedarf einer schriftlichen Erklärung.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es schwerwiegend gegen die Interessen oder dem Zweck des Vereins verstößt. Vor dem Ausschluss aus dem Verein muss das betroffene Mitglied gehört werden.
§ 4 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5 – Vorstand
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet. Dieser besteht aus einem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens drei Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs-berechtigt.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
5. Der Vorstand berichtet auf jeder Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
§ 6 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich im ersten Halbjahr vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Darüber hinaus können durch den Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beantragen.
2. Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen (Datum des Poststempels) vorher schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen. Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen in der mit der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung wörtlich bekannt gegeben werden.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme; ebenso haben Vereine, Verbände und Körperschaften je eine Stimme. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit .
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beratung und Beschlussfassung über die Arbeit des Vereins, die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder, Entgegennahme des Vorstandsberichtes, des Berichtes über die Kassenführung, Wahl von zwei Kassenprüfern, Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.
Es wird vorerst kein Beitrag erhoben. Für die Teilnahme an einzelnen kulturellen Veranstaltungen nach § 2 werden ggf. Unkostenbeiträge erhoben.
Spenden werden gegen Spendenbescheinigung für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
§ 8 – Einnahmen und Gewinne
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keinerlei wirtschaftliche Zwecke.
Alle Einnahmen und etwaigen Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 9 – Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Kulturrings Ausschüsse einsetzen, die nach den Grundsätzen dieser Satzung selbständig Aufgaben übernehmen.
§ 10 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins darf nur durch eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oststeinbek, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck unter der Nr. VR 0359 RE